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    <Identifier>mibe000127</Identifier>
    <IdentifierDoi>10.3205/mibe000127</IdentifierDoi>
    <IdentifierUrn>urn:nbn:de:0183-mibe0001273</IdentifierUrn>
    <ArticleType>&#220;bersichtsarbeit</ArticleType>
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      <Title language="de">Risiken und Nebenwirkungen der Integration medizinischer Software in klinische IT-Strukturen &#8211; Erlanger Memorandum</Title>
      <TitleTranslated language="en">Software as a medical device &#8211; side effects when applying the new European regulation on medical devices for IT products</TitleTranslated>
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        <Address>Universit&#228;tsklinikum Erlangen, &#196;D, &#214;stliche Stadtmauerstra&#223;e 30a, 91054 Erlangen, Deutschland, Tel.: 09131&#47;85-36205<Affiliation>Universit&#228;tsklinikum Erlangen, Deutschland</Affiliation></Address>
        <Email>Jochen.Kaiser&#64;uk-erlangen.de</Email>
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        <Email>Ulrich.Gassner&#64;jura.uni-augsburg.de</Email>
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        <Email>Ulli.Prokosch&#64;imi.med.uni-erlangen.de</Email>
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    <DatePublished>20121212</DatePublished></DatePublishedList>
    <Language>germ</Language>
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        <ISSN>1860-9171</ISSN>
        <Volume>8</Volume>
        <Issue>1</Issue>
        <JournalTitle>GMS Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie</JournalTitle>
        <JournalTitleAbbr>GMS Med Inform Biom Epidemiol</JournalTitleAbbr>
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    <ArticleNo>03</ArticleNo>
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  <OrigData>
    <Abstract language="de" linked="yes"><Pgraph>Durch die &#196;nderung der Medizinger&#228;terichtlinie auf europ&#228;ischer Ebene kann nun auch eigenst&#228;ndige medizinische Software zum Medizinprodukt werden, wenn sie zur medizinische Diagnostik oder Therapie eingesetzt wird. Sukzessive werden diese Vorgaben seitens der EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht implementiert, beispielsweise in das deutsche Medizinproduktrecht. </Pgraph><Pgraph>F&#252;r einige Systeme aus der angewandten medizinischen Informatik, beispielsweise f&#252;r Picture Archiving and Communication Systeme (PACS) ist diese Einordnung als Medizinprodukt &#8211; zumindest teilweise &#8211; bereits etabliert. F&#252;r die &#252;blichen patientenf&#252;hrenden Systeme wie Patientendatenmanagementsysteme (PDMS), Klinische Arbeitsplatzsysteme (KAS) und Laborinformationssysteme (LIS) bedeutet dies jedoch eine neue Entwicklung. </Pgraph><Pgraph>Diese Arbeit behandelt die Umst&#228;nde, unter denen ein PDMS auf einer Intensivstation, ein KAS oder ein LIS als Medizinprodukt eingeordnet werden kann und die sich daraus ergebenden Konsequenzen. Dies kann ggf. schon der Fall sein, wenn das genannte System Laborwerte, Vitalwerte und Behandlungsdaten in einer intelligenten Sicht, verbunden mit Therapieratschl&#228;gen darstellt und damit Diagnostik und Therapie unterst&#252;tzt.</Pgraph><Pgraph>Vom Anwender wird heute berechtigterweise gefordert, dass moderne klinische Informationssysteme wie PDMS und KAS ihn mit medizinischen Informationen und wissensbasierten Funktionen (Entscheidungsunterst&#252;tzung und Entscheidungsmonitoring) bei seiner Arbeit unterst&#252;tzen. Juristisch gesehen folgt hieraus, dass solche Systeme unabh&#228;ngig von der Herstellerklassifikation als de facto relevant f&#252;r medizinische Diagnostik oder Therapie eingeordnet werden, womit sie unter das Medizinproduktrecht fallen. Das Medizinproduktrecht unterscheidet die Medizinprodukte-Klassen: I (niedriges Risiko), II und III (hohes potentielles Patientenrisiko). Sollte beispielsweise ein in der Intensivmedizin eingesetztes PDMS Vitaldaten des Patienten pr&#252;fen, um erg&#228;nzend zum Monitor-System ggf. Warnhinweise zu generieren (z.B. bei Blutdruckabfall und Hypoglyk&#228;mie), dann w&#252;rde dieses PDMS oder zumindest das entscheidungsunterst&#252;tzende Modul eventuell in der gleichen Hochrisikogruppe II landen, in der auch Infusionspumpen eingruppiert sind. Es ergeben sich dann massive Konsequenzen im Hinblick auf Design und Betrieb eines solchen Systems. Die neuen Richtlinien k&#246;nnten ebenfalls bewirken, dass die Kliniken als Betreiber von Medizinprodukten sich pl&#246;tzlich in einer Herstellerverantwortung sehen, wenn sie innerhalb der Klinik eigene Entscheidungsregeln im System definieren, die zu Hinweisen und Warnungen f&#252;hren. Im vorliegenden Beitrag diskutieren die Autoren die Auswirkungen der Neuregelung und legen die Schwierigkeiten und unerw&#252;nschte Effekte offen, die f&#252;r Hersteller als auch f&#252;r Betreiber kaum beherrschbar sind, wenn die neuen Regeln kompromisslos umgesetzt werden. </Pgraph></Abstract>
    <Abstract language="en" linked="yes"><Pgraph>European medical device regulations have been altered to cover pure software applications as well. They now may be classified as a medical device if used for medical diagnostics and&#47;or medical treatment. Slowly, these regulations are being implemented into national law of the EEC member states, for example into the German MPG (Medical Product Law).</Pgraph><Pgraph>For some software applications such as Picture Archiving and Communication systems (PACS) a classification as medical device is &#8211; at least for parts of it &#8211; routine today, ruling e.g. the quality of medical monitor screens for assessment of x-ray pictures. For software applications such as patient data management systems (PDMS), electronic health records (EHR), laboratory information systems and similar systems this was not the case so far. </Pgraph><Pgraph>This paper deals with the consequences which may arise if a PDMS used on intensive care units or even an EHR is now classified as a medical device, e.g. because it is able to deliver intelligent composite views on laboratory data, medical data, and treatment information to support diagnostic assessment or treatment advice.</Pgraph><Pgraph>Modern clinical information systems, PDMS and EHR support the user with medical information and clinical decision support (CDSS). So there is doubt that they are used for diagnostics and&#47;or treatment. Medical device regulations distinguish between medical product classes I (low risk), II and III (high risk) of medical devices according to potential risks for the patient. IF CDSS functions e.g. as modules of a PDMS use vital sign values in the decision algorithms, the PDMS may even be classified as class II medical product, similar to e.g. intravenous pumps. If decision rules of a decision support-system are defined by IT-administrators working for a hospital itself it could even become manufacturer of the medical device.</Pgraph><Pgraph>The authors discuss implications and demonstrate difficulties which arise for manufacturers as well as for hospitals or the users of medical software if the new regulation is strictly enforced. </Pgraph></Abstract>
    <TextBlock linked="yes" name="Einleitung">
      <MainHeadline>Einleitung</MainHeadline><Pgraph>Noch immer verunsichert  die Novelle des Medizinproduktegesetzes (MPG) vom 21. M&#228;rz 2010 Hersteller und Betreiber medizinischer Informationssysteme, da sie auch medizinische Software zum eigenst&#228;ndigen, aktiven Medizinprodukt erkl&#228;rt. Die Novellierung des Gesetzes kam nicht unvorbereitet, wurde doch in den vergangenen Jahren immer wieder vereinzelt &#252;ber die geplanten Neuerungen gesprochen. Jedoch wurden weitestgehend nur Hersteller informiert und auf die neuen Regelungen hingewiesen. Nur wenige Krankenh&#228;user haben bisher die &#196;nderungen intensiv reflektiert oder Ma&#223;nahmen ergriffen.</Pgraph><Pgraph>Vor diesem Hintergrund fand 2011 am Lehrstuhl f&#252;r Medizinische Informatik der FAU Erlangen-N&#252;rnberg ein Workshop &#8222;KAS und PDMS als IT- oder Medizinprodukt&#8220; mit einem Erfahrungsaustausch zwischen Firmenvertretern, Juristen, Medizininformatikern, Klinikrechenzentrumsleitern, Medizinproduktebeauftragten und &#196;rzten statt. W&#228;hrend KAS im nachfolgenden Kontext f&#252;r das klinische Arbeitsplatzsystem steht, welches auf Normalstationen und in Ambulanzen eines Krankenhauses die Prozesse unterst&#252;tzt und die medizinische und pflegerische Dokumentation erm&#246;glicht, steht PDMS f&#252;r das Patienten-Daten-Management-System welches &#228;quivalent zum KAS auf Intensivstationen zum Einsatz kommt und oft auch den Narkosearbeitsplatz im OP mit einschlie&#223;t. Ein PDMS kommt in der Regel mit enger Anbindung an Medizinger&#228;te zur automatisierten &#220;bernahme beispielsweise von Daten des Patientenmonitors oder des Beatmungsger&#228;tes zum Einsatz. Eine klare Aussage des Workshops war, dass unter den neuen regulatorischen Bedingungen ein KAS oder PDMS bzw. Module derselben mit Funktionen zur Entscheidungsunterst&#252;tzung als <Mark1>Medizinprodukt</Mark1> betrachtet werden muss, selbst wenn es weder technisch, noch inhaltlich nachtr&#228;glich als Medizinprodukt geplant und daher kaum zertifizierbar ist.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="Regulatorischer Rahmen">
      <MainHeadline>Regulatorischer Rahmen</MainHeadline><Pgraph>Die Herstellung, der Betrieb und die Anwendung von Medizinprodukten bergen Risiken und werden deshalb durch das MPG und die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen reguliert. Sie werden mit EG Regelungen synchronisiert (f&#252;r die internationale Situation siehe auch <TextLink reference="1"></TextLink>) und zielen darauf ab, gerade auch bei der Anwendung von Medizinprodukten die damit m&#246;glicherweise verbundene Patientengef&#228;hrdung zu vermeiden. Deshalb verlangt die Medizinprodukte-Betreiberverordnung <TextLink reference="2"></TextLink>, dass Medizinprodukte nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften dieser Verordnung, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverh&#252;tungsvorschriften errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden d&#252;rfen. </Pgraph><Pgraph>Die &#8222;allgemeinen Regeln der Technik&#8220; umfassen hierbei alle geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, die Fachleuten nach neuester Ausbildung durchg&#228;ngig bekannt sind bzw. sein m&#252;ssten. Dazu geh&#246;ren die Eckdaten der wesentlichen Sicherheitsvorschriften und Vorgehensweisen, die durch zahlreiche weitere Normen definiert werden. </Pgraph><Pgraph>&#8222;Zweckbestimmung&#8220; ist die Verwendung, f&#252;r die das Medizinprodukt in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien nach den Angaben des Herstellers bestimmt ist <TextLink reference="3"></TextLink>. Ma&#223;geblich hierf&#252;r ist also der bestimmungsgem&#228;&#223;e Gebrauch, wie ihn der Hersteller vorsieht. Dies macht es erforderlich, dass Software, die im medizinischen Bereich eingesetzt wird, eine klar umrissene Zweckbestimmung besitzt. Betreiber und Anwender m&#252;ssen dieser Zweckbestimmung folgen, sonst tragen sie f&#252;r Sch&#228;den, die jenseits des bestimmungsgem&#228;&#223;en Einsatzzwecks entstehen, die volle Haftung.</Pgraph><Pgraph>Bisher war die Welt der Software im Gesundheitswesen recht &#8218;einfach&#8216;, denn viele EDV-Anwendungen in Kliniken galten als &#8222;reine IT-Systeme&#8220; ohne (Medizin-)Ger&#228;teanbindung, &#252;ber die der regulatorische Rahmen der Medizinprodukte bis 21.3.2010 nicht gespannt war. &#8222;Nur-Softw<TextGroup><PlainText>are</PlainText></TextGroup>&#8220; war zwar im Interesse des Herstellers sorgf&#228;ltig herzustellen, ein regulatorischer Rahmen, der den Herstellungs-, Test- und Dokumentationsprozess vorsah, existierte nicht. Erst durch die &#196;nderungsrichtlinie 2007&#47;47&#47;EG erfolgte eine &#8222;Klarstellung&#8220; bzw. Revision der Medizinger&#228;terichtlinie MDD der EU vom September 2007 <TextLink reference="4"></TextLink>, wodurch auch die Herstellung solcher Software dezidiert unter die gleichen technischen Vorgaben wie medizintechnische Systeme gestellt wird. Daraus resultiert auch die Notwendigkeit zur Qualit&#228;tssicherung, zum Risikomanagement und zur Dokumentation bei Hersteller und Betreiber.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="Patientengef&#228;hrdung">
      <MainHeadline>Patientengef&#228;hrdung</MainHeadline><Pgraph>Dass Softwarekomponenten in Medizinprodukten zu Patientengef&#228;hrdung f&#252;hren k&#246;nnen, ist  nicht zu leugnen. Als Beispiel kann ein Fall von durch eine problematische und nicht intuitive CT-Steuerungssoftware in Verbindung mit zus&#228;tzlichen Bedienerfehlern verstrahlten US-Patienten in Los Angeles und Huntsville genannt werden <TextLink reference="5"></TextLink>. In diesem Falle handelte es sich allerdings um Ger&#228;testeuerungs-Software zur automatisierten Festlegung der CT-Scanintensit&#228;ten, die seit jeher der Medizinproduktregulierung sowohl der USA als auch der Europ&#228;ischen Union unterliegt. Dennoch konnte es zu dieser Sch&#228;digung kommen.</Pgraph><Pgraph>Bei vielen im Krankenhaus eingesetzten Informationssystemen ist der &#220;bergang zwischen reinen Dokumentationsfunktionen, z.B. f&#252;r die Abrechnung, Qualit&#228;tssicherung oder zur Archivierung im Sinne der Dokumentationspflicht und Funktionen zur Unterst&#252;tzung von diagnostischen oder therapeutischen Aktivit&#228;ten der &#196;rzte flie&#223;end. Der Europ&#228;ische Rat definierte bereits in seiner Richtlinie 93&#47;42&#47;EWG Software als Medizinprodukt, wenn diese die f&#252;r den Zweck der &#8222;Erkennung, Verh&#252;tung, &#220;berwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten&#8220; bestimmt ist.</Pgraph><Pgraph>Durch die Meddev 2.1&#47;6 <TextLink reference="6"></TextLink> wird weiter spezifiziert, dass reine Dokumentations-, Kommunikations- und Datenbanksoftware nicht als Medizinprodukt zu betrachten ist und dass Software, die nicht f&#252;r individuelle Patienten, sondern f&#252;r statistische Auswertungen eingesetzt wird, ausgenommen ist.</Pgraph><Pgraph>Ob der Einsatz einer Software dem Zweck der Diagnostik oder Therapie dient und damit der Medizinprodukteregelung unterliegt <TextLink reference="7"></TextLink>, kann allerdings nur bedingt aus der Produktgruppe (z.B. KAS, RIS, LIS, PDMS) gefolgert werden, da unter diesen Begriffen Softwareprodukte mit sehr unterschiedlicher Funktionalit&#228;t auf dem Markt angeboten werden. Bei jedem in einem medizinischen Umfeld eingesetzten Softwaresystem, das in seiner Zweckbestimmung in den Definitionsrahmen f&#252;r Medizinprodukte im Rahmen der MDD f&#228;llt,  muss der Hersteller daher unabh&#228;ngig von der Produktbezeichnung verifizieren, welche Funktionalit&#228;ten die Software beinhaltet oder ggf. auch erst nach einer Parametrierung durch den Nutzer enthalten kann. Weiterhin muss die Funktionalit&#228;t eines derartigen Systems vom Hersteller eindeutig definiert werden und das System mit einer Zweckbestimmung im Sinne des Medizinproduktegesetz ausgestattet werden. Dann muss die entscheidende Frage gekl&#228;rt werden, wie gro&#223; das entsprechende Patientengef&#228;hrdungsrisiko ist, und in welche Medizinproduktklasse dieses System eingestuft werden muss. </Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="Neuerungen 2010 und 2011 fordern Hersteller und Kliniken">
      <MainHeadline>Neuerungen 2010 und 2011 fordern Hersteller und Kliniken</MainHeadline><Pgraph>Die ma&#223;gebliche Neuerung, die durch die Richtlinie 2007&#47;47&#47;EG &#91;MDD&#95;07&#93; eingef&#252;hrt wird behandelt den Aspekt der eigenst&#228;ndige Software, die fortan als aktives Medizinprodukt gilt.</Pgraph><Pgraph>Dies stellt eine Abkehr von der bisherigen Sichtweise dar, bei der vor allem Software betroffen war, die, oftmals in einer maschinennahen Sprache geschrieben, ein integraler Bestandteil eines Medizinger&#228;ts war, und demnach als eine Art Betriebssoftware funktionierte. In der klinischen Anwendung gibt es aber nat&#252;rlich schon lange &#8222;Stand-Alone&#8220;- Software im Einsatz f&#252;r den Patienten ohne physischen, d.h. direkten Patientenkontakt. Solche Softwaremedizinprodukte unterscheiden sich ma&#223;geblich von der vorgenannten hardware- und patientennahen (Medizinproduktsoftware) Gattung <TextLink reference="8"></TextLink>. Die &#8222;Klarstellung&#8220; der EU hat zudem erschwerend die EN 62304 <TextLink reference="9"></TextLink> im Schlepptau, die das Software-Lebenszyklusmodell f&#252;r Medizinproduktsoftware und damit auch f&#252;r alle eigenst&#228;ndigen Softwaremedizinprodukte verbindlich macht.</Pgraph><Pgraph>Die beiden Typen von Auspr&#228;gungen, also Betriebssoftware f&#252;r Medizinger&#228;te und medizinische Software, werden vom Gesetzgeber fortan gleich behandelt, obwohl sie im klinischen Bereich unterschiedlich eingesetzt werden und ihre jeweiligen St&#228;rken nur dort entwickeln k&#246;nnen: Medizinproduktsoftware wird oft innerhalb eines weitgehend geschlossenen Systems angewendet (z.B. Steuerung eines CT-Ger&#228;tes), w&#228;hrend Softwaremedizinprodukte (z.B. KAS, PDMS) als Einzelplatzl&#246;sungen, wie auch als offene Systeme mit Kommunikation zu einer Vielzahl anderer EDV-Systemen, von denen Daten &#252;bernommen oder an die Daten geliefert werden, betrieben werden. </Pgraph><Pgraph>Dieses &#8222;offene Modell&#8220; beinhaltet einen weiteren wichtigen Aspekt: Nicht wenige Softwaresysteme, die unter die Regulierung der MDD fallen, werden vom Hersteller als parametrierbare bzw. konfigurierbare EDV-Systeme ausgeliefert, die erst vom Anwender mittels Parametrierung von Dialogen und Funktionalit&#228;ten auf den lokalen Einsatz angepasst werden. Dies f&#252;hrt dazu, dass beispielsweise dasselbe PDMS in zwei verschiedenen Krankenh&#228;usern, ja m&#246;glicherweise sogar im selben Krankenhaus auf zwei verschiedenen Stationen eine v&#246;llig unterschiedliche und vom Hersteller auch nicht kontrollierbare, ggfls. nicht einmal vorhersehbare Konfiguration, und damit m&#246;glicherweise auch eine unterschiedliche Zweckbestimmung aufweist. Sofern davon Funktionen zur Diagnostik oder Therapie individueller Patienten betroffen sind, beispielsweise wissensbasierte Warnhinweise oder &#228;hnliches, die ja der Diagnostik oder Therapie dienen, muss zumindest dieser Teil als Medizinprodukt zertifiziert werden. Dabei bleibt aber f&#252;r den Betreiber offen, wo in dieser Situation der &#220;bergang zwischen dem bestimmungsgem&#228;&#223;en Betrieb eines Medizinproduktes und der Erstellung bzw. Ver&#228;nderung desselben Medizinproduktes (durch Parametrierung) liegt. Wird nun also der Anwender (z.B. das diese Software betreibende Krankenhaus, der die &#196;nderungen vornehmende Informatiker oder der die Inhalte definierende Arzt) durch Parametrierung zum &#8222;Hersteller&#8220; oder bleibt die Herstellerverantwortung bei dem, der das Softwaresystem in der parametrierbaren Form ausgeliefert hat&#63; </Pgraph><Pgraph>Durch die Einordnung der IT-Systeme als Medizinprodukt ist die bisherige flexible Handhabung jeglicher Parametrierung gef&#228;hrdet, die Medizinproduktebetreiberverordnung <TextLink reference="10"></TextLink> sieht hierf&#252;r keine verbindliche Regelung vor.</Pgraph><SubHeadline3>Beispiel</SubHeadline3><Pgraph><Mark2>Ein &#8222;reines Dokumentationssystem&#8220; f&#252;r die Medizin erlaubt es, mit Hilfe seiner Parametrierung patientenindividuelle, einfache Berechnungen durchzuf&#252;hren. Eine Klinik nutzt diese Funktion, um aus mehreren klinischen Parametern einen Score zu berechnen, der eine Prognose &#252;ber den weiteren klinischen Verlauf zul&#228;sst. Neben zahlreichen anderen Parametern wird auch dieser Score dazu herangezogen, den Arzt bei der Steuerung des Behandlungsverlaufs zu unterst&#252;tzen. Per Definition ist der Score damit an der &#8222;Erkennung, Verh&#252;tung, &#220;berwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten&#8220; beteiligt. Das Dokumentationssystem oder das entsprechende Modul wird so unzweifelhaft zum &#8222;aktiven Medizinprodukt&#8220;. Sogar der klinisch regelhaft erfolgende R&#252;ckgriff auf Daten der Patientenhistorie kann eine &#8222;Beeinflussung des Behandlungsverlaufes&#8220; zur Folge haben, so wird strenggenommen durch die entsprechende Nutzung auch aus einem Dokumentations- und Archivierungssystem ein Medizinprodukt. </Mark2><LineBreak></LineBreak><LineBreak></LineBreak>Auch wenn es sich bei der Novelle der Richtlinie 93&#47;42&#47;EWG <TextLink reference="11"></TextLink> durch die Richtlinie 2007&#47;47&#47;EG beim entscheidenden Aspekt des Softwaremedizinprodukts in der Sprachregelung der EU nur um eine Klarstellung handelt, so wird diese &#8222;Klarstellung&#8220; ihrem Namen nicht wirklich gerecht. So musste das Thema durch die Meddev 2.1&#47;6 eingehender behandelt werden. </Pgraph><Pgraph>Klar ist die Einordnung von PAC-Systemen in der neuen Medizinger&#228;tedefinition, da hierzu bereits im aktuellen Manual zu &#8222;borderline and classification&#8230; for medical devices&#8220; der EU <TextLink reference="12"></TextLink> Aussagen gemacht werden:  Ein PACS, das Bildmanipulationen zu diagnostischen Zwecken zul&#228;sst (Ausmessung, Filterung etc.), ist ein Medizinger&#228;t. Die Implikationen f&#252;r alle nicht zur unmittelbaren Befundung vorgesehenen, aber durchaus zur Bildmanipulation (Vergr&#246;&#223;erung, Kontrastierung, Helligkeits&#228;nderung) bef&#228;higten PACS-Clients auf den Stationen der europ&#228;ischen Krankenh&#228;user sind nicht abzusehen.</Pgraph><Pgraph>Die Meddev 2.1&#47;6 beinhaltet einem Kriterienkatalog f&#252;r verschiedene Gruppen anderer medizinischer Softwaresysteme wie KIS, KAS, RIS, PACS, PDMS, der die Risiken einer potentiellen Patientengef&#228;hrdung bewertet und eine grunds&#228;tzliche Empfehlung im Hinblick auf die Einordnung als Medizinprodukt beinhaltet. Es finden sich demnach generelle Aussagen (Ein &#8222;KIS&#8220; ist zun&#228;chst kein Medizinprodukt), die durch Einschr&#228;nkungen (Ein PDMS oder seine Module werden Medizinprodukt, wenn sie zus&#228;tzliche Informationen anbieten, die der Diagnostik, Therapie oder Nachsorge dienen) relativiert werden. </Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="Klassifizierung als Innovationshindernis">
      <MainHeadline>Klassifizierung als Innovationshindernis</MainHeadline><Pgraph>Neben der Tatsache, dass ein Softwareprodukt &#252;berhaupt als Medizinprodukt klassifiziert werden muss, ist f&#252;r den damit verbundenen Aufwand aber fast noch wichtiger, welcher Medizinger&#228;teklasse das Softwareprodukt dabei zugeordnet wird. Die Regularien in Bezug auf Entwicklung, Schulung und Betrieb einer Software der Medizinproduktklasse I unterscheiden sich drastisch von denen f&#252;r Software einer h&#246;heren Ger&#228;teklasse.</Pgraph><Pgraph><Mark1>Risikoklassifizierung</Mark1> entsprechend Anhang IX der Richtlinie 93&#47;42&#47;EWG</Pgraph><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1"><Mark1>Klasse I</Mark1> &#8211; Keine methodische Risiken, geringer Invasivit&#228;tsgrad</ListItem><ListItem level="1"><Mark1>Klasse IIa</Mark1> &#8211; Anwendungsrisiko, m&#228;&#223;iger Invasivit&#228;tsgrad</ListItem><ListItem level="1"><Mark1>Klasse IIb</Mark1> &#8211; Erh&#246;htes methodisches Risiko, systemische Wirkungen, Langzeitanwendungen </ListItem><ListItem level="1"><Mark1>Klasse III</Mark1> &#8211; hohes Gefahrenpotential</ListItem></UnorderedList></Pgraph><Pgraph>W&#228;hrend Entwurfsversionen der Meddev 2.1&#47;6  noch eine Vielzahl von Standalone-Softwaremedizinprodukten in dieselbe hohe Klasse IIb, d.h. wie ein Patientenmonitoringsystem einordneten, so wurde dies in der freigegebenen Version gl&#252;cklicherweise auf diejenigen Module begrenzt, die f&#252;r die Steuerung derjenigen Vorg&#228;nge zust&#228;ndig, bei denen Energie auf Patienten einwirkt. Generell ist allerdings davon auszugehen, dass jegliches Standa<TextGroup><PlainText>lon</PlainText></TextGroup>e-Softwaremedizinprodukt, welches Steuerung invasiver diagnostischer oder therapeutischer Ma&#223;nahmen beeinflusst, so zu gruppieren ist, wie eine entsprechende Medizinproduktsoftware. Dies gilt beispielsweise f&#252;r Warnhinweise in einem PDMS bei kritischen Vitaldatenwerten, unabh&#228;ngig davon, ob andere, teilweise sogar redundante Systeme (z.B. das Patientenmonitoringsystem) den Patienten zus&#228;tzlich &#252;berwachen, ob in diesen anderen Systemen auch Schwellwertgrenzen der Alarme definiert sind, oder ob im Workflow der behandelnden Station Fail-Safes implementiert sind. F&#252;r die Einordnung als Medizinprodukt der Klasse IIb gen&#252;gt laut Angang IX der MDD hierbei die sog. &#8222;direkte Diagnose von Vitaldaten&#8220;, d.h. die direkte Ableitung einer Diagnose vom angezeigten Inhalt. </Pgraph><Pgraph>Die  Einstufung einer Software als Medizinprodukt kann f&#252;r Hersteller und Betreiber erhebliche Auswirkungen haben.  Zun&#228;chst sind das Aufwand und Kosten. Die MPV <TextLink reference="13"></TextLink> erfordert an dieser Stelle eine Qualit&#228;tssicherung welche Parametrierungen und Konfigurations&#228;nderungen &#252;berpr&#252;ft und dokumentiert, sowie die Durchf&#252;hrung eines Risikomanagements. Aufwand und Kosten hierf&#252;r steigen mit der Eingruppierung in jede h&#246;here Medizinproduktklasse deutlich an. Besonders betroffen sind innovative, integrative Software-Komponenten mit <TextGroup><PlainText>Schnit</PlainText></TextGroup>tstellen zu mehreren medizinischen Systemen und Auswertungslogiken, Berechnungsfunktionen sowie Assoziativkomponenten zu klinischen Leitlinien oder Behandlungspfaden. Solche Komponenten, die heutzutage zunehmend als Mehrwert von Softwaremedizinprodukten gefordert werden, und sowohl Effizienz als auch Effektivit&#228;t medizinischer Leistungen verbessern sollen, werden dazu beitragen, dass ein System oder das entsprechende Modul, das bis vor kurzem noch als &#8222;Nur-IT-Produkt&#8220; galt, m&#246;glicherweise durch die Einordnung als Medizinprodukt dann nicht in die moderate Klasse I, sondern in die Klasse IIa oder gar IIb eingeordnet werden muss und damit das Risiko besteht, dass Entwicklung und Betrieb eines solchen Systems f&#252;r Hersteller und Nutzer nicht mehr wirtschaftlich sind. Dies k&#246;nnte sich schlussendlich zum Abbruch der Softwareentwicklung und damit zum Nachteil f&#252;r den Patienten auswirken.</Pgraph><Pgraph>Die in jedem Fall erwachsende Konsequenz ist, dass Produktinnovationen im Medizinbereich vom Hersteller in Zukunft deutlich aufwendiger dokumentiert werden m&#252;ssen und die Kosten f&#252;r Neuerungen gerade im Bereich der intelligenten Datenverarbeitung drastisch in die H&#246;he getrieben werden. Alternativ ist zu vermuten, dass sich viele Hersteller aus Kostengr&#252;nden bei den Systemen auf die Basisfunktionalit&#228;ten des Speicherns und Archivierens beschr&#228;nken und derartige &#8222;intelligente&#8220; Module nicht mehr anbieten. Schlimmstenfalls folgt daraus, dass wir Software-Produkte bzw. entsprechende Produktfunktionalit&#228;ten, die bisher den Ablauf und die Patientensicherheit in Kliniken deutlich verbessert haben bzw. verbessern sollten nicht weiter verwenden bzw. gar nicht erst bekommen werden. </Pgraph><Pgraph>Momentan werden solche Funktionalit&#228;ten beispielsweise angestrebt, um neben dem reinen Datenmanagement auch die Einhaltung von Behandlungspfaden zu unterst&#252;tzen, oder um dem Arzt im Krankenhaus zeitnah per Pager oder DECT-Handy Informationen &#252;ber Werte von kritisch kranken Patienten zu geben. Letztlich fallen aber kritisch betrachtet alle zus&#228;tzlich zur klinischen Routine eingesetzten Werkzeuge, die im Rahmen der Qualit&#228;tssicherung eingesetzt werden und eine Diagnose- oder Therapiefunktion im Rahmen der Zweckbestimmung haben k&#246;nnten, unter diese neue Regelung. </Pgraph><Pgraph>Nach der Meddev 2.1&#47;6 ist davon auszugehen, dass Systeme oder Module, die Patientendaten in der vorgenannten Form erg&#228;nzend &#252;berwachen oder zeitnah Alarme erzeugen k&#246;nnen, unabh&#228;ngig vom Vorhalten weiterer Systeme mit &#228;hnlicher Funktionalit&#228;t, als potenziell patientengef&#228;hrdend betrachtet und als Medizinprodukt in die Klasse IIa eingestuft werden m&#252;ssen. Es ist an dieser Stelle auch irrelevant, ob der Patient auf einer Intensivstation liegt und dort parallel zus&#228;tzlich rund um die Uhr durch Intensivpfleger und &#196;rzte betreut wird, so dass die genannten Funktionen eigentlich nur einen Mehrwert im Sinne der Qualit&#228;tssicherung und Fehlerkontrolle darstellen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass unter Anwendung die vorgenannten Funktionen durch ihre Option, die Patientenversorgung zu beeinflussen, prinzipiell zur Grundlage derselben geh&#246;ren und dass deren Fehlfunktion oder Ausfall damit kritische Folgen haben k&#246;nnen.</Pgraph><Pgraph>Diese Vorgehensweise, sich ohne Betrachtung des Gesamtkontexts auf das einzelne Produkt zu konzentrieren, erweist sich f&#252;r die Ausgestaltung von sicherheitsrelevanten Prozessen auf Intensivstationen als hinderlich f&#252;r jegliche Softwareinnovation. Gerade beim Aufbau von Intensivstationen gibt es keine starren Vorgaben, sondern es wird lediglich der sogenannte Stand der Kunst erwartet.</Pgraph><Pgraph>F&#252;hrende Medizininformatiker und &#196;rzte betonen seit Jahrzehnten: &#8222;medical decision support functions support the physician and never replace him or his final intellectual decision <TextLink reference="14"></TextLink>&#8220;. Diese &#220;berlegungen werden in der Meddev 2.1&#47;6  nicht gew&#252;rdigt.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="Die Herstellerklassifikation l&#246;st das Problem aktuell noch nicht vollst&#228;ndig">
      <MainHeadline>Die Herstellerklassifikation l&#246;st das Problem aktuell noch nicht vollst&#228;ndig</MainHeadline><Pgraph>Derzeit sind die &#252;berwiegende Zahl klinischer Informationssysteme wie KAS, RIS, LIS oder PDMS und andere in der Medizin genutzte Softwareprodukte vom Hersteller entweder &#252;berhaupt nicht oder im Falle von PDMS vereinzelt in der niedrigen MPG Klasse I deklariert. Dabei wird argumentiert, dass die Systeme als reines Archivierungs- oder Dokumentationswerkzeug einzusetzen sind, und nicht f&#252;r Diagnostik und Therapie verwendet werden d&#252;rfen. Dennoch beinhalten derartige Systeme h&#228;ufig Funktionen wie das Zusammenf&#252;hren verschiedener Patientendaten an einer Stelle, um beispielsweise schnell einen kumulierten &#220;berblick &#252;ber Organfunktionen oder den klinischen Gesamtverlauf zu gewinnen, ggf. stellen sie auch wissensbasierte Funktionen zur &#228;rztlichen Entscheidungsunterst&#252;tzung und zum Entscheidungsmonitoring bereit. Sind diese Systeme nicht f&#252;r Diagnostik und Therapie vorgesehen, so &#252;bernimmt in bestimmten Situationen der Anwender&#47;Betreiber ebenfalls die Herstellerrolle und macht sich damit unter Umst&#228;nden strafbar, was weder im Sinne der Hersteller, noch im Sinne der Nutzer und noch weniger im Sinne von Patienten und Regulierungsbeh&#246;rden sein kann.</Pgraph><SubHeadline3>Beispiel: Befundung mit nicht befundungsf&#228;higen Monitoren</SubHeadline3><Pgraph><Mark2>Bei der Nutzung von Bildern mit einem PACS (Picture Archiving and Communication System) im klinischen Zusammenhang wird technisch zwischen Befundung und Nicht-Befundung (&#61;Illustration eines an anderer Stelle erhobenen Befundes) unterschieden. Dementsprechend werden Programme als Medizinprodukt oder nicht klassifiziert. Befundet werden darf nat&#252;rlich nur an f&#252;r die Befundung zugelassenen Monitoren, die an einem geeigneten Platz aufgestellt wurden. Befundungsf&#228;hige Monitore m&#252;ssen zudem bestimmten Eigenschaften (definiert durch die R&#246;ntgenverordnung R&#246;V) gen&#252;gen. In medizinischen Arbeitsabl&#228;ufen wird darauf oft wenig R&#252;cksicht genommen. So werden in der Praxis gelegentlich auch Monitore, die offiziell nicht zur Befundung zugelassen sind, zur Befundung eingesetzt. </Mark2></Pgraph><Pgraph><Mark2>Mit Recht greift ein Arzt (bei gleichzeitiger Bewertung der Validit&#228;t der Informationsquelle) bei der akut erforderlichen Beurteilung eines Patienten auf alle Informationen zur&#252;ck, derer er in der momentanen Situation habhaft werden kann. Ein Bild ist besser als kein Bild und in Notfallsituationen kann der Weg zum n&#228;chsten &#8222;zugelassenen&#8220; Monitor oft schon zu weit sein.</Mark2></Pgraph><Pgraph><Mark2>Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Vorgehensweise mancher Hersteller, die in ihren Unterlagen diagnoserelevante Funktionen sowohl an zur Befundung zugelassen Stationen als auch an nicht zur Befundung zugelassenen anbieten. Derartige Funktionen der Softw</Mark2><TextGroup><Mark2>are</Mark2></TextGroup><Mark2> werden oftmals innerhalb der Werbematerialien propagiert und zugleich technisch zur Verf&#252;gung gestellt, aber wiederum innerhalb der Gebrauchsanweisung dann relativiert, indem sie verboten werden. Die &#8222;verbotenen&#8220; Funktionen werden dann an den nicht f&#252;r die Befundung qualifizierten Arbeitspl&#228;tzen nicht deaktiviert &#8211; dies wird dem Betreiber &#8222;&#252;berlassen&#8220;. Im Falle einer Haftungssituation, auch durch einen Programmfehler des Herstellers, obliegt die Verantwortung f&#252;r die irregul&#228;re Nutzung der Programmfunktionen in diesem Fall alleine dem Anwender. </Mark2><LineBreak></LineBreak><LineBreak></LineBreak>Bisherige Beispiele zeigen, dass viele Hersteller auch &#252;ber zwei Jahre nach Inkrafttreten der 4. Novelle des MPG noch nach der Devise &#8222;Abwarten und Teetrinken&#8220; agieren <TextLink reference="15"></TextLink>. In zur&#252;ckliegenden Publikationen sprechen Firmenvertreter z.B. davon, dass sie &#8222;ein Arzneiverordnungsmodul als Produkt im Portfolio haben, f&#252;r das die Frage der Interpretation des 4. Novelle des MPG irgendwann einmal relevant werden k&#246;nnte&#8220;. Betrachtet man im Vergleich die Marketingaussagen zum selben Produkt, z.B. &#8222;Wir haben f&#252;r Sie SystemX<Superscript>&#174;</Superscript> entwickelt &#8211; die elektronische Verordnungsunterst&#252;tzung zur Optimierung von Sicherheit und Kosteneffizienz der medikament&#246;sen Therapie&#8220; (Zitat unter Abwandlung des Systemnamens entnommen von der Homepage eines Anbieters), so ist die juristische Sachlage aber eigentlich klar und ein Herausreden auf &#8222;Graubereiche&#8220; unangebracht.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="Verantwortung des Betreibers auch bei Fehlklassifizierung">
      <MainHeadline>Verantwortung des Betreibers auch bei Fehlklassifizierung</MainHeadline><Pgraph>Das im vorherigen Abschnitt beschriebene Problem der absichtlichen oder unabsichtlichen Fehlklassifizierung darf nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn der Betreiber ist hierbei keineswegs durch Aussagen des Herstellers komplett aus der Verantwortung entlassen. Selbst wenn eine Software oder ein Modul vom Hersteller (noch) nicht als Medizinprodukt klassifiziert ist, so ist letztendlich doch entscheidend, in welcher Form und zu welchem Zweck diese von den Mitarbeitern eines Krankenhauses eingesetzt wird. Die Schutzbehauptung, dass eine Software, bei der Inhalte der elektronischen Krankenakte f&#252;r bestimmte medizinische Fragestellungen gezielt gefiltert und die dazu relevanten Befunde aus unterschiedlichen Abteilungssystemen an einer Stelle intelligent zusammengef&#252;hrt und interpretiert werden, von den &#228;rztlichen Nutzern dieses Systems nicht zur Unterst&#252;tzung ihrer diagnostischen und therapeutischen Aktivit&#228;ten genutzt w&#252;rde, kann im Falle einer juristischen Auseinandersetzung schnell ausgehebelt werden. Zuletzt wird dies immer dann passieren, wenn echte Behandlungsfehler erfolgt sind und der Behandelnde seinen Fehler zu rechtfertigen versucht (&#8222;wenn ich zu diesem Zeitpunkt gewusst h&#228;tte, dass der Befund XY vorlag, h&#228;tte ich mich anders verhalten. Der Softwarefilter hatte diesen Befund aber ausgeblendet, d.h. die Software ist schuld&#8220;).</Pgraph><Pgraph><Mark1>Bei anderweitiger oder erweiterter Verwendung eines Medizinprodukts am bestimmungsgem&#228;&#223;en Gebrauch vorbei, obliegt dem Betreiber im Schadensfall die Verantwortung.</Mark1></Pgraph><Pgraph>Fazit m&#252;sste eigentlich sein, dass derartige Softwaremodule, auch wenn sie &#8222;irrt&#252;mlich&#8220; durch den Hersteller nicht als Medizinprodukt in Verkehr gebracht wurden, dennoch als solches durch Kliniken und Arztpraxen zu betreiben sind, sobald die entsprechende Funktionalit&#228;t eindeutig f&#252;r diagnostische oder therapeutische Zwecke angewendet wird. Diese Ansicht wird gegenw&#228;rtig durch Fachleute oft in Frage gestellt, da Software in diesem Zusammenhang nicht speziell in den relevanten Anh&#228;ngen 1 oder 2 der Betreiberverordnung aufgef&#252;hrt ist. Krankenh&#228;user sollten sich aber keinesfalls auf der sicheren Seite w&#228;hnen, da Gerichte durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss kommen k&#246;nnten: Auch Software, die vom Hersteller nicht als Medizinprodukt in Verkehr gebracht wurde, kann im Krankenhaus jedenfalls unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten zum Medizinprodukt werden, wenn sie zu Diagnostik oder Therapie eingesetzt wird <TextLink reference="16"></TextLink>.</Pgraph><Pgraph>Ein weiterer kritischer Punkt bei Betrieb eines Medizinproduktes ist die Verpflichtung zur Marktbeobachtung im Rahmen der Vigilanzvorschriften, die dem Hersteller und Betreiber (&#33;) obliegen: Auch der Betreiber muss also am Markt verf&#252;gbare Software mit &#228;hnlicher Funktionalit&#228;t systematisch beobachten um etwaige Gef&#228;hrdungen f&#252;r Patienten durch diese Softwareklasse rechtzeitig zu erkennen und in das Risikomanagement der von ihm betriebenen Software einflie&#223;en zu lassen. <Mark2>(Die Vigilanz im Rahmen von Medizinprodukten wird in Deutschland durch die &#8222;Verordnung &#252;ber die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten&#8220; (MPSV) geregelt.)</Mark2></Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="IT-Abteilung wird zum Medizinproduktbetreiber">
      <MainHeadline>IT-Abteilung wird zum Medizinproduktbetreiber</MainHeadline><Pgraph>Als Quintessenz der Diskussion folgt, dass die IT-Abteilung einer Klinik k&#252;nftig zum Betreiber von zahlreichen Medizinprodukten oder -Modulen wird und diese Rolle in Aufbau- und Ablauforganisation wahrnehmen muss. Das juristische Risiko im Schadensfall ist klar definiert und die Fragen der Zukunft sind: &#8222;Wie k&#246;nnen IT-Abteilungen in Krankenh&#228;usern die Herausforderung meistern, die sich aus der aktuellen Gesetzeslage ergeben&#63;&#8220; als auch &#8222;Wie k&#246;nnen Hersteller und Betreiber darauf hinwirken, dass die Auslegung z.B. hinsichtlich der Klassifizierung der Software-Medizinprodukte in einem technisch und formal umsetzbaren Rahmen bleibt&#63;&#8220;.</Pgraph><Pgraph>F&#252;r die IT-Abteilungen wird die Einf&#252;hrung eines &#196;nderungsmanagements, dem die als Medizinprodukt betriebenen Systeme zu unterwerfen sind, unvermeidlich. Die Schulung der Anwender und Betreiber muss dokumentiert durchgef&#252;hrt werden (vgl. &#91;MPBetreibV&#93;). Die Beschaffungs- und Integrationsprozesse m&#252;ssen um die IEC 80001-1 herum organisiert werden und es muss in jedem Fall ein Medizinproduktebuch gef&#252;hrt werden. </Pgraph><Pgraph>Hierbei ist es unverzichtbar, dass die Nachvollziehbarkeit einer Konfiguration der Medizinprodukte zu einem bestimmten Zeitpunkt gew&#228;hrleistet ist, um im Falle eines Patientenschadens die Kl&#228;rung der Ursachen durchf&#252;hren zu k&#246;nnen, die zu dieser Gef&#228;hrdung f&#252;hrten. <Mark2>(Nachvollziehbarkeit, technisch &#8222;Traceability&#8220; genannt, ist ein wichtiges Kriterium von Medizinprodukten. Ein Fehlverhalten muss nachvollziehbar sein.)</Mark2>  Es m&#252;ssen also f&#252;r alle betroffenen Softwaremedizinprodukte Mechanismen gefunden und implementiert werden, die eine derartige Nachvollziehbarkeit erm&#246;glichen. Dies wird nicht ohne zus&#228;tzliches Personal und Kompetenzen geschehen k&#246;nnen.</Pgraph><Pgraph>Besonders die kleineren Krankenh&#228;user der Versorgungstufen 2 und 3  und Arztpraxen werden von der letztgenannten Problematik hart getroffen und es fragt sich, wie sie einen Betrieb solcher Funktionen meistern sollen. </Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="Begrenzter Nutzen von Zertifizierungen">
      <MainHeadline>Begrenzter Nutzen von Zertifizierungen</MainHeadline><Pgraph>Sch&#252;tzen Zertifizierungen von Krankenh&#228;usern gegen die systematische Fehlnutzung von Medizinsoftware&#63; Die im Juli 2010 durch Hygieneprobleme aufgefallene Krankenh&#228;user des Klinikums M&#252;nchen <TextLink reference="17"></TextLink> waren erst kurz zuvor nach KTQ zertifiziert <TextLink reference="18"></TextLink>, <TextLink reference="19"></TextLink> worden, dabei waren selbst diese eklatanten und von medizinischen Auditoren fachlich leicht hinterfragbaren M&#228;ngel offenbar nicht aufgefallen. Bei technischen Produkten ist die Hinterfragbarkeit durch medizinische Spezialisten noch weit weniger gegeben, sind doch schon technische Spezialisten &#252;berfordert. Die eingangs genannte CT-Software, die zur Verstrahlung von Patienten f&#252;hrte, wurde von einem MP-zertifizierten Hersteller geliefert. Es bleibt also kritisch zu hinterfragen, was sich konkret mit einer &#196;nderung in der MDD durch die Einf&#252;hrung der Bedeutung &#8222;Software als eigenst&#228;ndiges Medizinprodukt&#8220; und damit einer &#220;berf&#252;hrung vieler EDV Komponenten in den regulatorischen Bereich der Medizinprodukte &#228;ndern wird. </Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="Entwicklung darf nicht abwandern">
      <MainHeadline>Entwicklung darf nicht abwandern</MainHeadline><Pgraph>Es muss ein Weg geschaffen werden, wie wir es erm&#246;glichen, dass auch in Zukunft noch anspruchsvolle Medizin-Software in Europa entwickelt und betrieben werden kann, die auch weiterhin von Krankenh&#228;usern bei Bedarf auf die dortige Situation angepasst werden kann. Der gesamte Wertsch&#246;pfungsprozess des Herstellens, der Konfiguration&#47;Parametrierung und des Einsatzes medizinischer Software muss in allen Facetten weiterhin m&#246;glich sein und darf nicht vor &#252;bertriebener B&#252;rokratie, die aus Haftungsgr&#252;nden hohe Anforderungen stellt, zur&#252;ckweichen. Dies gilt umso mehr, als das &#8222;Haftungsszenario&#8220; im Schadensfall trotz aller administrativer Bem&#252;hungen auch nach der jetzt erfolgten Novelle kaum klarer wurde. Es wurden viele neue Ansatzpunkte f&#252;r Klagen gegen Softwarehersteller und -betreiber geschaffen, der klinische Mehrwert f&#252;r die Sicherheit der Patienten gegen&#252;ber den vorbestehenden Regelungen ist bisher aber nicht erkennbar.</Pgraph><Pgraph>Die aktuellen Regelungen f&#246;rdern leider eine Grundeinstellung, dass selbst jegliche Stand-Alone Software die mit medizinischer Zweckbestimmung eingesetzt wird, grunds&#228;tzlich gef&#228;hrlich ist. Dies l&#228;sst sich bereits jetzt bei der Genehmigung von Forschungsvorhaben in diesem Bereich feststellen, wo mittlerweile Ethikkommissionen von den Forschern eine sofortige Stellungnahme zur MPG-Einordung der geplanten Arbeiten fordern und die Arbeiten bis dahin &#8211; juristisch gesehen korrekt, aber aus dem Blickwinkel der Forschung betrachtet fatal &#8211; blockieren. Wir appellieren an dieser Stelle an eine ma&#223;volle Ausgestaltung. Meist ist davon auszugehen, dass &#196;rzte und Experten aus der medizinischen Informatik oder aus dem Bereich der medizinischen Versorgung bereits heute durch ihre Kenntnisse des medizinischen Betriebs und der &#228;rztlichen Kunst die Sicherheit und Effektivit&#228;t einer medizinischen Behandlung in den Vordergrund stellen. Schon alleine deshalb werden sie Software nie als Entscheidungsersatz, wohl aber als facettenreiche Unterst&#252;tzung in einem Strau&#223; von Argumenten nutzen und weiter nutzen wollen. Ein Aspekt, den der Gesetzgeber in Br&#252;ssel offenbar so nicht verstanden hat, als er die neuen Regelungen beschloss.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="Anmerkung">
      <MainHeadline>Anmerkung</MainHeadline><SubHeadline>Interessenkonflikte</SubHeadline><Pgraph>Die Autoren erkl&#228;ren, dass sie keine Interessenkonflikte in Zusammenhang mit diesem Artikel haben.</Pgraph></TextBlock>
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