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    <IdentifierDoi>10.3205/mbi000417</IdentifierDoi>
    <IdentifierUrn>urn:nbn:de:0183-mbi0004177</IdentifierUrn>
    <ArticleType>Fachbeitrag</ArticleType>
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      <Title language="de">Neuerungen im Urheberrecht f&#252;r Bibliotheken</Title>
      <TitleTranslated language="en">Changes in copyright law for libraries</TitleTranslated>
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          <LastnameHeading>Ernst</LastnameHeading>
          <Firstname>Michael</Firstname>
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          <AcademicTitle>Ass. jur.</AcademicTitle>
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        <Address>Nieders&#228;chsische Staats- und Universit&#228;tsbibliothek G&#246;ttingen, Platz der G&#246;ttinger Sieben 1, 37073 G&#246;ttingen, Deutschland, Tel.: &#43;49 551 39 7321<Affiliation>Nieders&#228;chsische Staats- und Universit&#228;tsbibliothek G&#246;ttingen, Deutschland</Affiliation></Address>
        <Email>ernst&#64;sub.uni-goettingen.de</Email>
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          <Corporatename>German Medical Science GMS Publishing House</Corporatename>
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        <Address>D&#252;sseldorf</Address>
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      <SubjectheadingDDB>610</SubjectheadingDDB>
      <Keyword language="en">Act on Copyright and Related Rights</Keyword>
      <Keyword language="en">statutory exceptions</Keyword>
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      <Keyword language="en">electronic reading stations</Keyword>
      <Keyword language="en">copy delivery upon individual order</Keyword>
      <Keyword language="de">Urheberrechtsgesetz</Keyword>
      <Keyword language="de">Schranken des Urheberrechts</Keyword>
      <Keyword language="de">gesetzlich erlaubte Nutzungen</Keyword>
      <Keyword language="de">elektronische Lesepl&#228;tze</Keyword>
      <Keyword language="de">Kopienversand auf Einzelbestellung</Keyword>
      <SectionHeading language="de">AGMB-Jahrestagung in Oldenburg 2018</SectionHeading>
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    <DatePublished>20181221</DatePublished></DatePublishedList>
    <Language>germ</Language>
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      <AltText language="en">This is an Open Access article distributed under the terms of the Creative Commons Attribution 4.0 License.</AltText>
      <AltText language="de">Dieser Artikel ist ein Open-Access-Artikel und steht unter den Lizenzbedingungen der Creative Commons Attribution 4.0 License (Namensnennung).</AltText>
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      <Journal>
        <ISSN>1865-066X</ISSN>
        <Volume>18</Volume>
        <Issue>3</Issue>
        <JournalTitle>GMS Medizin - Bibliothek - Information</JournalTitle>
        <JournalTitleAbbr>GMS Med Bibl Inf</JournalTitleAbbr>
        <IssueTitle>AGMB Jahrestagung in Oldenburg 2018: Medizinbibliotheken: offen und innovativ aus Tradition</IssueTitle>
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    <ArticleNo>16</ArticleNo>
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  <OrigData>
    <Abstract language="de" linked="yes"><Pgraph>Der Beitrag geht auf neue urheberrechtliche Erlaubnisse des &#8222;Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes&#8220; (UrhWissG) ein und zeigt Gelegenheiten der praktischen Umsetzung innerhalb der Bibliothekslandschaft auf. Hierbei werden nach M&#246;glichkeit Praxisbeispiele gegeben und Fallstricke aufgedeckt. Thematisiert werden u.a. Fernleihe und Kopienversand auf Einzelbestellung, Vertragsvorrang, elektronische Lesepl&#228;tze, pauschale Verg&#252;tung und Einzelabrechnung.</Pgraph></Abstract>
    <Abstract language="en" linked="yes"><Pgraph>The article discusses new copyright permissions of the &#8220;Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz&#8220; (UrhWissG) and highlights opportunities for practical implementation within the library landscape. Here, if possible, practical examples are given and pitfalls uncovered. The contribution discusses i.a. interlibrary loan and copy delivery upon individual order, contract priority, electronic reading stations, flat-rate remuneration and individual billing.</Pgraph></Abstract>
    <TextBlock linked="yes" name="Allgemeines">
      <MainHeadline>Allgemeines</MainHeadline><Pgraph>Durch das Gesetzesvorhaben mit dem sperrigen Namen &#8222;Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft&#8220; oder k&#252;rzer Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) wurde mit Wirkung zum 1.3.2018 der Unterabschnitt 4 &#8222;Gesetzlich erlaubte Nutzungen f&#252;r Unterricht, Wissenschaft und Institutionen&#8220; &#8211; &#167;&#167; 60a bis 60h neu in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingef&#252;gt. F&#252;r Bibliotheken sind hierbei vor allem die Regelungen in &#167;&#167; 60e&#8211;h UrhG wichtig, auf die sich in diesem Beitrag beschr&#228;nkt wird. Obwohl auch die Bestimmungen zum Text- und Datam<TextGroup><PlainText>in</PlainText></TextGroup>ing (&#167; 60d UrhG) und zu elektronischen Semesterapparaten (&#167; 60a UrhG) f&#252;r Bibliotheken interessant sein k&#246;nnten, muss aus Platzgr&#252;nden hier auf diese verzichtet werden.</Pgraph><Pgraph>Der neugeschaffene &#167; 60e UrhG beherbergt nun diejenigen Regelungen, die bisher &#252;ber das Urheberrechtsgesetz verstreut waren und ausschlie&#223;lich Bibliotheken betreffen. &#220;ber die Verweisung in &#167; 60f UrhG sind diese Regelungen auch analog auf Museen und Archive anwendbar.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="&#167; 60e UrhG (Bibliotheken)">
      <MainHeadline>&#167; 60e UrhG (Bibliotheken)</MainHeadline><SubHeadline>Absatz 1 (bibliothekarische Nutzungen und Vervielf&#228;ltigungen)</SubHeadline><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1"><Mark1>&#167; 60e Bibliotheken</Mark1><LineBreak></LineBreak>(1) &#214;ffentlich zug&#228;ngliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), d&#252;rfen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung f&#252;r Zwecke der Zug&#228;nglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielf&#228;ltigen oder vervielf&#228;ltigen lassen, auch mehrfach und mit technisch bedingten &#196;nderungen.</ListItem></UnorderedList></Pgraph><Pgraph>Zun&#228;chst ist in Abs. 1 eine Legaldefinition der Bibliotheken enthalten, welche auch f&#252;r die folgenden Abs&#228;tze gilt, nach der Bibliotheken im Sinne des Urheberrechts keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen. Sofern im Einzelfall durch die bibliothekarische Arbeit doch kommerzielle Ziele verfolgt werden, muss der betreffenden Bibliothek die Berufung auf die genannte Norm versagt werden.</Pgraph><Pgraph>Kommerzielle Zwecke im Sinne der Vorschrift bestehen immer dann, eine Gewinnerzielung aus der reinen Bibliothekst&#228;tigkeit vorgesehen ist. Da der Gesetzgeber insoweit nicht etwa die Formulierung &#8222;unentgeltlich und nicht zu gewerblichen Zwecken&#8220; aus &#167; 60 Abs. 1 &#252;bernommen hat, sondern allein auf den kommerziellen Zweck insgesamt abstellt, schlie&#223;t das Erheben insbesondere von Leih- und Benutzungsgeb&#252;hren eine Bibliothek nicht vom Kreis der nach &#167; 60e privilegierten Institutionen aus und ist mithin unsch&#228;dlich <TextLink reference="1"></TextLink>. Dies wird auch angenommen f&#252;r Entgelte, die von den privilegierten Institutionen zur Deckung ihrer Verwaltungst&#228;tigkeit erhoben werden <TextLink reference="2"></TextLink>. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist jedoch immer dann anzunehmen, wenn die Erhebung von Leih- und Benutzungsgeb&#252;hren dazu dienen soll, nicht nur den mit der Bibliothekst&#228;tigkeit verbundenen Verwaltungsaufwand zu decken, und sich etwa in einer &#252;berdurchschnittlichen H&#246;he der Geb&#252;hren niederschl&#228;gt.</Pgraph><Pgraph>Zu den privilegierten Einrichtungen z&#228;hlen weiterhin nur &#246;ffentlich zug&#228;ngliche Bibliotheken, nicht hingegen der &#214;ffentlichkeit verschlossene Bibliotheken in Unternehmen und anderen zugangsbeschr&#228;nkten Institutionen. Die Frage der &#246;ffentlich- oder privatrechtlichen Tr&#228;gerschaft oder Ausgestaltung spielt dagegen keine Rolle <TextLink reference="1"></TextLink>, <TextLink reference="3"></TextLink>.</Pgraph><Pgraph>Zur erlaubten Vervielf&#228;ltigung nutzbar sind nur solche Werke aus Bestand oder der Ausstellung der Bibliothek. Diese Bestandsakzessoriet&#228;t bewirkt, dass Vervielf&#228;ltigungen von vor&#252;bergehenden Best&#228;nden nach deren R&#252;ckgabe nicht mehr unter die nach &#167; 60e UrhG erlaubten Nutzungen fallen.</Pgraph><Pgraph>Zu den erlaubten Nutzungen z&#228;hlen Vervielf&#228;ltigungen zum Zweck der Indexierung, Erhaltung, Zug&#228;nglichmachung und Restaurierung. Die Vervielf&#228;ltigung zum Zweck der Indexierung erlaubt den Bibliotheken z.B. durchsuchbare PDF-Dateien zu erstellen <TextLink reference="4"></TextLink>. Wichtiger Anwendungsfall f&#252;r die Katalogisierung sind bspw. Anreicherungen von Bibliothekskatalogen und Discoverysystemen mit Funktionen wie der Volltextsuche. Kopien f&#252;r Zwecke der Erhaltung sollen den Bibliotheken eine umfassende Bestandssicherung erlauben. Darunter f&#228;llt insbesondere die Langzeitarchivierung von analogen und digitalen Best&#228;nden der &#246;ffentlich zug&#228;nglichen Bibliothek <TextLink reference="4"></TextLink>. Der Zweck der Restaurierung ergibt sich ebenfalls aus Funktion und Aufgabe der Bibliotheken als Ged&#228;chtnisinstitutionen.</Pgraph><SubHeadline>Absatz 2 (Restaurierung und Verleih)</SubHeadline><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1"><Mark1>&#167; 60e Bibliotheken</Mark1><LineBreak></LineBreak>(2) <Superscript>1</Superscript>Verbreiten d&#252;rfen Bibliotheken Vervielf&#228;ltigungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere Bibliotheken oder an in &#167; 60f genannte Institutionen f&#252;r Zwecke der Restaurierung. <Superscript>2</Superscript>Verleihen d&#252;rfen sie restaurierte Werke sowie Vervielf&#228;ltigungsst&#252;cke von Zeitungen, vergriffenen oder zerst&#246;rten Werken aus ihrem Bestand.</ListItem></UnorderedList></Pgraph><Pgraph>Es ist Bibliotheken gestattet, ihr eigenes unbesch&#228;digtes Bestandswerk zu vervielf&#228;ltigen und sodann weiterzugeben, damit es die restaurierende Bibliothek oder Archiv&#47;Museum f&#252;r ihre Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten am eigenen Bestand nutzen kann (Abs. 2 S. 1). Hierbei muss jedoch die Zweckgebundenheit der Vervielf&#228;ltigung beachtet werden. So ist es nicht zul&#228;ssig, zus&#228;tzliche Zwecke zu verfolgen, wie bspw. die Vervielf&#228;ltigung gleich zur Fernleihe zu nutzen.</Pgraph><Pgraph>Weiterhin d&#252;rfen restaurierte Originalwerke vor&#252;bergehend zum unentgeltlichen Gebrauch &#252;berlassen werden (regul&#228;re Bibliotheksausleihe; Abs. 2 S. 2). Diese Erlaubnis bezieht sich jedoch nur auf analoge Vervielf&#228;ltigungsst&#252;cke, auch wenn dies nicht ausdr&#252;cklich in Satz 2 genannt wird. Eine Erlaubnis, dass auch digitale Kopien der betreffenden Werke verliehen werden k&#246;nnen, ergibt sich weder aus dem Gesetzestext, noch aus der Gesetzesbegr&#252;ndung <TextLink reference="4"></TextLink>.</Pgraph><Pgraph>Vergriffen ist ein Werk, welches nicht mehr lieferbar ist <TextLink reference="5"></TextLink>. Wobei hier nur auf die Lieferbarkeit direkt vom Verlag bzw. &#252;ber den regul&#228;ren Buchhandel abgestellt wird. Antiquarische oder private Bezugsm&#246;glichkeiten sind hiervon nicht erfasst. Weiterhin kommt es dabei nicht darauf an, wie lange das Werk schon vergriffen ist <TextLink reference="6"></TextLink>.</Pgraph><Pgraph>Neu ist auch die Befugnis, restaurierte Werke und solche Vervielf&#228;ltigungsst&#252;cke zu verleihen, von denen das Original zerst&#246;rt wurde.</Pgraph><Pgraph>Im Gegensatz zur Erlaubnis nach &#167; 60e UrhG bleibt f&#252;r Bibliotheken, die zu kommerziellen Zwecken handeln, lediglich die Befugnis aus &#167; 53 Abs. 6 S. 2 UrhG erhalten, da hier keine Einschr&#228;nkung auf nicht-kommerzielle Nutzungen besteht.</Pgraph><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1"><Mark1>&#167; 53 Vervielf&#228;ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch</Mark1><LineBreak></LineBreak>(6) <Superscript>1</Superscript>Die Vervielf&#228;ltigungsst&#252;cke d&#252;rfen weder verbreitet noch zu &#246;ffentlichen Wiedergaben benutzt werden. <Superscript>2</Superscript>Zul&#228;ssig ist jedoch, rechtm&#228;&#223;ig hergestellte Vervielf&#228;ltigungsst&#252;cke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkst&#252;cke zu verleihen, bei denen kleine besch&#228;digte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielf&#228;ltigungsst&#252;cke ersetzt worden sind.</ListItem></UnorderedList></Pgraph><Pgraph>Demnach ist es auch kommerziellen Bibliotheken gestattet, reparierte Werke und rechtm&#228;&#223;ig hergestellte Vervielf&#228;ltigungsst&#252;cke der genannten Werkarten zu verleihen. Den umfassenderen Regelungen des &#167; 60e UrhG ist diese Bestimmung jedoch nicht gleichwertig.</Pgraph><SubHeadline>Absatz 3 (Ausstellungen und Kataloge)</SubHeadline><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1"><Mark1>&#167; 60e Bibliotheken</Mark1><LineBreak></LineBreak>(3) Verbreiten d&#252;rfen Bibliotheken Vervielf&#228;ltigungen eines in &#167; 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit dessen &#246;ffentlicher Ausstellung oder zur Dokumentation des Bestandes der Bibliothek erfolgt.</ListItem></UnorderedList></Pgraph><Pgraph>Schwerpunkt der praktischen Anwendung werden Ausstellungen von Museen sein, f&#252;r die nach &#167; 60f UrhG die Vorschrift entsprechend gilt. Ein zeitlicher Zusammenhang mit der Ausstellung ist anders als in der alten Regelung des &#167; 58 Abs. 2 UrhG nicht mehr zwingend erforderlich. Dadurch k&#246;nnen die urheberrechtlich gesch&#252;tzten Inhalte nach dem Ausstellungsende noch verbreitet werden. Von der Norm erfasst sind auch Werke in Dauerausstellungen <TextLink reference="7"></TextLink>. Im Vergleich zur alten Regelung d&#252;rfen nun mehr Werkarten genutzt werden, insbesondere auch Filmwerke und technische Skizzen <TextLink reference="8"></TextLink>.</Pgraph><Pgraph> </Pgraph><SubHeadline>Absatz 4 (elektronische Lesepl&#228;tze)</SubHeadline><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1"><Mark1>&#167; 60e Bibliotheken</Mark1><LineBreak></LineBreak>(4) <Superscript>1</Superscript>Zug&#228;nglich machen d&#252;rfen Bibliotheken an Terminals in ihren R&#228;umen ein Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern f&#252;r deren Forschung oder private Studien. <Superscript>2</Superscript>Sie d&#252;rfen den Nutzern je Sitzung Vervielf&#228;ltigungen an den Terminals von bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beitr&#228;gen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken erm&#246;glichen.</ListItem></UnorderedList></Pgraph><Pgraph>Voraussetzungen dieser Regelung sind, dass Werke nur innerhalb der R&#228;ume der Bibliothek zug&#228;nglich gemacht werden und sich die Originalwerke im Bestand der Einrichtung befinden. Auch hier ist die Bestandsakzessoriet&#228;t zu beachten, d.h. sobald vor&#252;bergehende Best&#228;nde wieder zur&#252;ckgegeben werden, erlischt die Erlaubnis, Vervielf&#228;ltigungen an Computerarbeitspl&#228;tzen innerhalb der Einrichtung anbieten zu d&#252;rfen. Die Bereitstellung von Zeitungsvervielf&#228;ltigungen ist hier evtl. &#252;ber &#8222;sonstige Werke geringen Umfangs&#8220; m&#246;glich.</Pgraph><Pgraph>Auch diese Gestattung umfasst nur nicht-kommerzielle Zwecke. Nutzungen d&#252;rfen demnach nur in privatem Kontext oder f&#252;r die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung erfolgen <TextLink reference="2"></TextLink>. Bibliotheken sind jedoch schon aus praktischen Gr&#252;nden nicht verpflichtet, die Berechtigung der Besteller nachzupr&#252;fen, m&#252;ssen jedoch bei offensichtlichem Versto&#223; t&#228;tig werden. Ein Hinweis auf die Verpflichtung des Berechtigten zur Beachtung des Urheberrechts ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Kopierl&#228;den <TextLink reference="9"></TextLink> jedoch anzuraten.</Pgraph><Pgraph>Bez&#252;glich der Terminalschranke ist der Verlagsvorrang gem&#228;&#223; &#167; 60g Abs. 2 UrhG zu beachten (ausf&#252;hrlicher siehe unten &#167; 60g Vertragsvorrang). Es besteht weiterhin eine Verg&#252;tungspflicht. Ein an die neue Rechtslage angepasster Rahmenvertrag zwischen der Kultusministerkonferenz als Vertreter der L&#228;nder und der VG Wort ist derzeit wohl noch in Verhandlung. Der alte Rahmenvertrag zu &#167; 52b UrhG gilt aber entsprechend.</Pgraph><SubHeadline>Absatz 5 (Kopienversand auf Einzelbestellung)</SubHeadline><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1"><Mark1>&#167; 60e Bibliotheken</Mark1><LineBreak></LineBreak>(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken &#252;bermitteln d&#252;rfen Bibliotheken Vervielf&#228;ltigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beitr&#228;ge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.</ListItem></UnorderedList></Pgraph><Pgraph>Neu eingef&#252;hrt und zus&#228;tzlich zur Fernleihe m&#246;glich, ist seit dem 1.3.2018 ein Kopienversand auf Bestellung an den Endnutzer. Aufgrund der Begrenzung auf Einzelb<TextGroup><PlainText>est</PlainText></TextGroup>ellungen ist der Aufbau eines Abonnementdienstes von Abs. 5 nicht gedeckt. Die Zusammenfassung von Einzelbestellungen d&#252;rfte allerdings zul&#228;ssig sein. Auch diese Regelung erlaubt nur die Nutzung zu nicht kommerziellen Zwecken, wie schon Abs. 4 zuvor. Die Umfangsbegrenzung von 10&#37; ist nach Ma&#223;gabe der Gesamtseitenzahl eines Werkes zu berechnen. Dies umfasst wohl auch eigens nicht urheberrechtlich gesch&#252;tzte Teile, wie Inhaltsverzeichnis, Titelei oder Sachregister.</Pgraph><Pgraph>Nur erschienene Werke k&#246;nnen f&#252;r den Kopienversand auf Bestellung genutzt werden. Dies schlie&#223;t bspw. Nachl&#228;sse aus, da diese regelm&#228;&#223;ig nicht mit Willen des betreffenden Urhebers ver&#246;ffentlicht sind.</Pgraph><Pgraph>Der Kopienversand beschr&#228;nkt sich auf Fach- und wissenschaftliche Zeitschriften, d.h. Zeitungsartikel sind von der Regelung nicht umfasst. Eine lediglich unbefriedigende L&#246;sung ist es jedoch, maximal 10&#37; eines Zeitungsartikels (als erschienenes Werk) an den Endnutzer zu senden.</Pgraph><Pgraph>Praktisch k&#246;nnte das Vorgehen folgenderma&#223;en aussehen: Auf eine Einzelbestellung einer Nutzerin oder eines Nutzers hin fertigt die Bibliothek das Digitalisat eines ihrer Bestandswerke in den Grenzen des Abs. 5 an und stellt diese Vervielf&#228;ltigung auf den Server eines technischen Dienstleisters. Dies wird bspw. f&#252;r den Gemeinsamen Bibliotheksverbund (GBV) die Verbundzentrale des GBV (VZG) sein. Dem bestellenden Nutzer wird dann ein Downloadlink zugesendet, mittels dem dieser einen zeitlich beschr&#228;nkten Zugriff auf die bestellte Vervielf&#228;ltigung erh&#228;lt. Eine Direktzusendung des Digitalisats an die Mailadresse des Nutzers w&#228;re grunds&#228;tzlich auch m&#246;glich, w&#252;rde jedoch die noch nicht festgelegte Abrechnung erschweren und k&#246;nnte aufgrund der teilweise signifikanten Datenmengen zu praktischen Problemen f&#252;hren.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="&#167; 60g (Vertragsvorrang)">
      <MainHeadline>&#167; 60g (Vertragsvorrang)</MainHeadline><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1"><Mark1>&#167; 60g Bibliotheken</Mark1><LineBreak></LineBreak>(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den &#167;&#167; 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschr&#228;nken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.<LineBreak></LineBreak>(2) Vereinbarungen, die ausschlie&#223;lich die Zug&#228;nglichmachung an Terminals nach &#167; 60e Absatz 4 und <TextGroup><PlainText>&#167; 60f</PlainText></TextGroup> Absatz 1 oder den Versand von Vervielf&#228;ltigungen auf Einzelbestellung nach &#167; 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.</ListItem></UnorderedList></Pgraph><Pgraph>Grunds&#228;tzlich wird in Abs. 1 festgelegt, dass vertragliche Regelungen die neu geschaffenen gesetzlichen Erlaubnisse nicht mehr ausschlie&#223;en k&#246;nnen. Wichtig hierbei zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung nur auf Vertr&#228;ge anwendbar ist, die nach dem 1.3.2018 geschlossen wurden (vgl. &#167; 137o UrhG). Altvertr&#228;ge haben weiterhin Bestand. Um den Vorteil des &#167; 60g UrhG nutzen zu k&#246;nnen, empfiehlt sich, Altvertr&#228;ge zu k&#252;ndigen und neu zu verhandeln bzw. Zusatzvereinbarungen bzgl. der neuen urheberrechtlichen Erlaubnisse nach &#167; 60e UrhG zu schlie&#223;en.</Pgraph><Pgraph>Nach Abs. 2 ist der Vorrang von Vertr&#228;gen, die ausschlie&#223;lich den Kopienversand auf Einzelbestellung (&#167; 60e Abs. 5 UrhG) und die Terminalnutzung (&#167; 60e Abs. 4 UrhG) regeln, jedoch ausdr&#252;cklich nicht aufgehoben. Dies bedeutet, dass Vertr&#228;ge insoweit weiterhin gelten, als dass sie nicht lediglich einzelne Passagen zum Kopienversand bzw. zur Terminalnutzung neben weiteren Lizenzbestimmungen enthalten. Diese nicht &#8222;ausschlie&#223;lichen&#8220; Vertr&#228;ge fallen nicht unter die Regelungen des &#167; 60g Abs. 2 und sind demnach unsch&#228;dlich.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="&#167; 60h (Verg&#252;tung)">
      <MainHeadline>&#167; 60h (Verg&#252;tung)</MainHeadline><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1"><Mark1>&#167; 60h Angemessene Verg&#252;tung der gesetzlich erlaubten Nutzungen</Mark1><LineBreak></LineBreak>(1) F&#252;r Nutzungen nach Ma&#223;gabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg&#252;tung. Vervielf&#228;ltigungen sind nach den &#167;&#167; 54 bis 54c zu verg&#252;ten.<LineBreak></LineBreak>(2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 verg&#252;tungsfrei: <LineBreak></LineBreak>1. &#91;&#8230;&#93;<LineBreak></LineBreak>2. Vervielf&#228;ltigungen zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung nach <TextGroup><PlainText>&#167; 60e</PlainText></TextGroup> Absatz 1 und &#167; 60f Absatz 1</ListItem></UnorderedList></Pgraph><Pgraph>Vervielf&#228;ltigungen und Nutzungen zu den in &#167; 60e <TextGroup><PlainText>Abs. 1</PlainText></TextGroup> UrhG genannten Zwecken der Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung sind nach &#167; 60h <TextGroup><PlainText>Abs. 2</PlainText></TextGroup> Nr. 2 verg&#252;tungsfrei, wobei die Vervielf&#228;ltigung zum Zweck der Zug&#228;nglichmachung von der Verg&#252;tungsfreiheit ausgenommen ist <TextLink reference="10"></TextLink>.</Pgraph><Pgraph>Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass die Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung eines Werkes in der Regel auch im Interesse des Rechtsinhabers geschehen, da nur so die Auffindbarkeit und die dauerhafte Verf&#252;gbarkeit in &#246;ffentlich zug&#228;nglichen Bibliotheken gew&#228;hrleistet ist <TextLink reference="4"></TextLink>, Vervielf&#228;ltigungen zum Zweck der Zug&#228;nglichmachung hingegen einen Eingriff in das Vervielf&#228;ltigungsrecht des Urhebers darstellen.</Pgraph><Pgraph>Neu ist der Grundsatz, dass eine Pauschalverg&#252;tung oder eine repr&#228;sentative Stichprobe der Nutzung f&#252;r die nutzungsabh&#228;ngige Berechnung der angemessenen Verg&#252;tung gen&#252;gt. Demnach wird der Streit um die Einzelfallverg&#252;tung, der in den letzten Jahren &#252;ber die Erfassung der Nutzungen f&#252;r elektronische Semesterapparate nach &#167; 52a UrhG entbrannte, umgangen. Das Gesetz schreibt nun lediglich noch eine Einzelerhebung im Rahmen des Kopienversands auf Bestellung (&#167; 60e Abs. 5 UrhG) vor. Diese k&#246;nnte einerseits &#252;ber den derzeit geltenden Tarif der VG Wort abgerechnet werden. Dieser Tarif ist so lange Grundlage des Kopienversands, bis ein Rahmenvertrag mit der VG Wort geschlossen wurde, welches aller Voraussicht nach dieses Jahr noch geschieht und welcher jedoch nicht zwingend eine Einzelabrechnung zum Inhalt haben muss.</Pgraph><Pgraph>Soweit durch die derzeitigen Verhandlungen eines neuen Rahmenvertrags mit der VG Wort bekannt, soll ebendiese gesetzlich vorgeschriebene Einzelerfassung zugunsten einer Pauschalverg&#252;tung durch die L&#228;nder ausgeschlossen werden. Dies w&#252;rde die erhoffte Vereinfachung der Berechnung der Verg&#252;tung f&#252;r Nutzungen der Regelungen nach dem UrhWissG vollends herbeif&#252;hren.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="Anmerkung">
      <MainHeadline>Anmerkung</MainHeadline><SubHeadline>Interessenkonflikte</SubHeadline><Pgraph>Der Autor erkl&#228;rt, dass er keine Interessenkonflikte in Zusammenhang mit diesem Artikel hat.</Pgraph></TextBlock>
    <References linked="yes">
      <Reference refNo="1">
        <RefAuthor>Dreier T</RefAuthor>
        <RefTitle>&#167; 60e. Rn. 4</RefTitle>
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